DocMorris kann nicht in die Kammer

Das Verwaltungsgerciht des Saarlandes hat nun die Klage von DocMorris abgewiesen. Mit Urteil vom 20.06.2008 stellten die Richter in der Begründung Richter fest, “dass DocMorris nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht zu beanstanden seien, kein Recht auf Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes habe. Nach der für die Mitgliedschaft einschlägigen gesetzlichen Regelung (Saarländisches Heilberufekammergesetz) gehörten als Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker und Apothekerinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausübten. Die Kapitalgesellschaft DocMorris selbst übe jedoch nicht den Beruf des Apothekers aus, sondern lediglich ihre angestellte Apothekerin, die Pflichtmitglied der Kammer sei.” 

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