Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken werben
Die von der AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versandapotheken ist rechtswidrig. Das entschied in einem am 23. Mai 2007 veröffentlichten Beschluss der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die AOK Hessen hatte, unter anderem über ihre Mitgliederinformationsschrift „Aktuell“ sowie in umfangreichen Telefonaktionen, für den Bezug von Medikamenten über Versandapotheken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben. Dabei wurden die Versicherten u.a. damit „geködert“, dass die Versandapotheken den AOK-Versicherten Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie günstigere Preise bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten anboten. Die AOK gab 12.000 -13.000 Adressen von Versicherten, die Interesse an dieser Form des Medikamentenbezugs geäußert hatten, an Versandapotheken, überwiegend an DocMorris, weiter.
Die Richter bezogen sich auf den Arzneimittelliefervertrag, in dem eindeutig untersagt ist, eine Beeinflussung der Versicheren zu Gunsten einer Apotheke - oder bestimmter Apotheken - vorzunehmen.
….dürfen dürfen Sie nicht mehr, die Adressen haben sie aber schon und der Schaden für die Apotheke vor Ort ist da!